Dienstleistungen A-Z
Grundsteuer
Die Grundsteuer wird von jedem Grundstückseigentümer erhoben. Die
Grundsteuer A ist für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Flächen,
die Grundsteuer B für unbebaute und bebaute Grundstücke zu zahlen.
Das zuständige Finanzamt führt die Bewertung des Grundbesitzes durch
und erstellt Einheitswert- und Messbescheid. Wird der Messbetrag mit dem Hebesatz
multipliziert, ergibt sich der Grundsteuerbetrag. Grundsteuerbescheide gelten
bis zur nächsten Änderung, also auch für mehrere Jahre.
Für die Besteuerung sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn des
Kalenderjahres maßgebend. Ein Eigentumswechsel während des Jahres
wirkt sich steuerlich erst zum nächsten 01.01. aus. Das bedeutet, dass
der Verkäufer für das ganze Kalenderjahr die Grundsteuer zu zahlen
hat. Unabhängig davon kann mit dem Erwerber nach den Vereinbarungen im
Kaufvertrag die anteilige Grundsteuer privatrechtlich weiter verrechnet werden.
Die Grundsteuer ist zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeweils zu einem
Viertel fällig. Auf Wunsch kann die Grundsteuer zum 01.07. in einem Jahresbetrag
bezahlt werden. Der schriftliche Antrag muss bis spätestens 15.11. des
Vorjahres gestellt sein.
Unterlagen:
Kaufvertrag
Ansprechpartner / Amt:
Sigrid Mahlmeister - Kasse
Werner Ungemach - Kasse
Silke Hecker - Kämmerei