Dienstleistungen A-Z
Rundfunk- & Fernsehgebührenbefreiung
Aus sozialen Gründen können folgende Personenkreise von der Rundfunkgebührenpflicht
befreit werden:
- Schwerbehinderte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Vermerk "RF"
besitzen
- Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, Arbeitslosengeld
II-Empfänger oder Sozialgeldempfänger
- Empfänger von Pflegezulagen oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit
ein Freibetrag zuerkannt wird
- Bewohner von Altenwohnheimen, Altenheimen oder Altenpflegeheimen und sonstigen
Pflegeheimen
- Empfänger von BAföG
Zuständig für die Befreiung von den Rundfunkgebühren ist die
GEZ. Die Verwaltung gibt Befreiungsanträge
aus, bzw. leitet sie an die GEZ weiter.
Unterlagen:
Zur Beantragung der Rund- & Fernsehgebührenbefreiung sind verschiedene
Unterlagen erforderlich. Die Verwaltung hilft Ihnen hier gerne weiter.
Ansprechpartner / Amt:
Klaus Zahn - Bürgerbüro
Iris Blickle - Bürgerbüro