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Einstufung LK Wü ab dem 2. Mai

Der Landkreis Würzburg hat an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz von 100 unterschritten. Nach den Vorgaben der 12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde eine amtliche Bekanntmachung erlassen, die den Landkreis Würzburg in den Inzidenzbereich unter 100 einstuft. Diese kann im Amtsblatt Nr. 27-2021 unter www.landkreis-wuerzburg.de/Amtsblatt nachgelesen werden.

Mit dieser Einstufung gelten ab Sonntag, 2. Mai 2021, 0:00 Uhr, für den Bereich des Landkreises Würzburg folgende Regelungen:

Die nächtliche Ausgangsbeschränkung entfällt.

Kontaktbeschränkung

Treffen sind möglich von maximal fünf Personen aus zwei Haushalten. Kinder unter 14 Jahren werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Öffnung der Ladengeschäfte

Ladengeschäfte können unter folgenden Bedingungen öffnen:
  • Öffnung für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum. Die Kontaktdaten der Kunden sind zu erheben.
  • Der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden kann eingehalten werden.
  • Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kunden darf nicht höher sein als ein Kunde je 40 m2 Verkaufsfläche.
  • In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht.
  • Ein ausgearbeitetes Schutz- und Hygienekonzept liegt vor, dies ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Öffnung von Kulturstätten

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können ab 2. Mai 2021 nur nach vorheriger Terminbuchung öffnen.
Auch hier gilt die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes, FFP2-Maskenpflicht, Kontaktdatenerhebung sowie das Vorhandensein eines ausgearbeiteten Schutz- und Hygienekonzeptes.

Sport

Kontaktfreier Sport ist möglich unter Beachtung der Kontaktbeschränkung (bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten) sowie zusätzlich in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren im Freien.

Körpernahe Dienstleistungen

Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt. Eine Ausnahme gilt für Friseure und Fußpfleger insbesondere unter der Voraussetzung, dass die Beteiligten FFP2-Masken tragen (bei Kunden soweit die Art der Leistung es zulässt, bei Personal im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen).

Gastronomie

Die Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken ist zulässig, hierbei müssen Kund:innen eine FFP2-Maske tragen, ebenso Personal mit Kundenkontakt.

Schulen

Es findet an allen Schulen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. Die konkrete Entscheidung, ob Präsenz- oder Wechselunterricht stattfindet, obliegt der jeweiligen Einrichtung.
Am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, wenn sie sich zwei Mal wöchentlich einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen. Hierfür haben die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schultages über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests zu verfügen und dieses auf Anforderung vorzuweisen oder müssen in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben.
Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein.
Für die Lehrkräfte und das Schulverwaltungspersonal gelten hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den Schulräumen die Regelungen für Schülerinnen und Schüler mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Selbsttest auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann, wenn die Person versichert, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist.

Kindertagesbetreuung

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder können nur öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).
Schüler:innen dürfen an den Betreuungsangeboten nur teilnehmen, wenn sie entsprechend den für den Präsenzunterricht geltenden Vorgaben in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind.

Außerschulische Bildung

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.
Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art einer Prüfung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen.
Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform erteilt werden. Dabei ist ein Mindestabstand von 2 m durchgehend und zuverlässig einzuhalten. Für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Für Schüler:innen gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt, weiter muss der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorhalten.