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Infos zur Maskenpflicht ab 27. April 2020

 

Auszug aus dem Newsletter KIM - Ausgabe vom 23. April 2020

Infos zur Maskenpflicht von Staatsminister Joachim Herrmann, MdL

Ein Thema, das momentan viele Bürger bewegt, ist die ab Montag, den 27. April 2020, in Kraft tretende Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung in allen geöffneten Läden und Geschäften sowie im gesamten Öffentlichen Personennahverkehr sowie der hierzu gehörenden Einrichtungen wie Bahnsteige oder Wartehäuschen etc. zu tragen. Ich möchte in diesem Zusammenhang jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass selbst genähte Masken, notfalls auch ein Tuch oder ein Schal, vollkommen ausreichend sind.
Diese Vorschrift gilt für alle Personen ab dem 6. Geburtstag und ist bußgeldbewehrt. Nach dem heute zwischen dem Innen- und dem Gesundheitsministerium abgestimmten Bußgeldkatalog ist bei Verstößen ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro vorgesehen. Eine Ahndung wird jedoch erst bei Jugendlichen ab 14 Jahren erfolgen. Denn das ist das allgemeine Alter, ab dem man für eine Ordnungswidrigkeit verantwortlich gemacht werden kann. Selbstverständlich haben aber insbesondere Erziehungsberechtigte im Eigeninteresse und nicht zuletzt zum Schutz ihrer Kinder darauf zu achten, dass auch jüngere Kinder zwischen sechs und 13 Jahren konsequent in Läden und im Öffentlichen Personennahverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Zudem ist es Betriebsinhabern auf Grundlage ihres Hausrechtes im Allgemeinen möglich, Personen und auch Kindern, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, ein Betreten des Geschäftes zu untersagen. Denn letztlich können die nun eintretenden Lockerungen nur dann erfolgreich sein, wenn wir alle entsprechenden Hygiene- und Abstandsmaßnahmen umfassend erfüllen.