Straßenverkehr; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
Die Straßenverkehrsbehörden können Verkehrsteilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen durch Ausnahmegenehmigung von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und den besonderen Verkehrsregeln der Beschilderung und Markierung befreien.
- allgemeine Verkehrsregeln
- Ausnahmegenehmigung
- Behinderung
- Beschilderungen
- Halteverbotszone einrichten
- Haltverbot beantragen
- Markierungen
- Verkehrsregelungen
- Verkehrssicherheit
Die Straßenverkehrsbehörden können auf Antrag Ausnahmen von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und von den Verboten oder den Beschränkungen, die durch Beschilderung oder Markierung erlassen sind, erteilen.
Ansprechpartner
Herr Chris Indrichovsky
Funktion: SachbearbeiterÖffnungszeiten: N/A
Frau Jutta Kansy
Funktion: FachbereichsleiterinÖffnungszeiten: N/A
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Anregung mit Darstellung der besonderen dringenden Ausnahmesituation und ihrer qualifizierten Interessen
Nachweise dazu abhängig vom Einzelfall.
Die Gebühr für die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung beträgt je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person 10,20 bis 767,00 €. Bei mehreren Fahrzeugen/Personen bzw. gleichartigen Fällen kann eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden. Abweichende Gebührenregelungen gelten für Ausnahmegenehmigungen im Bereich des Großraum- und Schwerverkehrs.
Hinzu kommen evtl. Kosten für Auslagen der Behörden.
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§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
http://bundesrecht.juris.de/stvo_2013/__46.html
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Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
http://www.innenministerium.bayern.de