Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel; Beantragung eines Braille-Aufklebers
In der Sehfähigkeit beeinträchtigte Personen können einen transparenten Aufkleber mit Brailleschrift für die Rückseite des Personalausweises, der eID-Karte oder des elektronischen Aufenthaltstitels bei ihrer zuständigen Gemeinde bzw. Ausländerbehörde beantragen.
- Braille-Aufkleber
- Perso
Seit 01.09.2021 kann auf Antrag der Dokumenteninhaberin oder des Dokumenteninhabers ein transparenter Braille-Aufkleber mit der Aufschrift „ad“ (Ausweisdokument) auf den Personalausweis, die eID-Karte oder auf dem elektronischen Aufenthaltstitel auf der Rückseite der Ausweis-Karte aufgebracht werden.
Der Aufkleber mit Brailleschrift soll die Unterscheidung von Personalausweis, eID-Karte oder elektronischem Aufenthaltstitel von anderen Karten im Scheckkartenformat, beispielsweise im Portemonnaie, erleichtern.
Ansprechpartner
Herr Joachim Kipke
Funktion: Erster BürgermeisterÖffnungszeiten: N/A
Der Braille-Aufkleber kann sofort bei Ausgabe des Ausweisdokumentes oder zu einem späteren Zeitpunkt angebracht werden.
Der Aufkleber wird nur auf Antrag der Ausweis- bzw. Karteninhaberinnen und -inhaber auf der Rückseite des Ausweisdokuments angebracht.
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Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel
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§ 18b der Personalausweisverordnung (PAuswV)
http://www.gesetze-im-internet.de/pauswv/__18a.html -
§ 36b der Personalausweisverordnung (PAuswV)
http://www.gesetze-im-internet.de/pauswv/__36b.html -
§ 59 Abs. 2a der Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__59.html
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Mehr Europa: Der Personalausweis auf EU-Standard
https://www.personalausweisportal.de/SharedDocs/kurzmeldungen/Webs/PA/DE/2021/08_pa_europa_standard.html