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Leichenpass; Beantragung der Ausstellung

Ein Leichenpass ist bei Überführungen innerhalb des Bundesgebietes oder ins Ausland erforderlich, wenn das Land, in das eine Leiche überführt werden soll oder ein auf der Fahrt berührtes Land, einen Leichenpass verlangt.

  • Ausstellung einer Überführungsbewilligung
Stand: 03. September 2025
Beschreibung

Der Leichenpass wird von der Gemeinde ausgestellt, in deren Gebiet die Beförderung beginnt. Der Leichenpass kann nur ausgestellt werden, wenn die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind. 
Seit dem 01.09.2025 besteht für die Gemeinden zudem die Möglichkeit, die Beantragung des Leichenpasses auch online anzubieten.

Ansprechpartner

Herr Manuel Bandorf

Funktion: Fachbereichsleiter

bandorf@zell-main.de

+49 931 46878 15

Öffnungszeiten: N/A

Frau Iris Blickle

Funktion: Sachbearbeiterin

blickle@zell-main.de

+49 931 46878 25

Öffnungszeiten: N/A

Frau Christiane Diem

Funktion: Sachbearbeiterin

diem@zell-main.de

+49 931 46878 15

Öffnungszeiten: N/A

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Der Leichenpass wird ausgestellt, sobald der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegt.

Erforderliche Unterlagen
  • Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:
    • Todesbescheinigung
      Bei Überführungen ins Ausland muss das Standesamt auf der Todesbescheinigung die Beurkundung des Sterbefalls oder die Zurückstellung der Beurkundung vermerkt haben.
    • bei Verdacht eines nicht natürlichen Todes: Bestattungsgenehmigung nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung

     

Kosten
Die Gebühren beziehungsweise Kosten für die Ausstellung eines Leichenpasses sind je nach Gemeinde unterschiedlich.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage