Bauakten; Beantragung der Einsichtnahme
In diese Bauakte können Beteiligte des bauaufsichtlichen Verfahrens Einsicht nehmen. Dies sind insbesondere die Bauherren. Aber auch Eigentümerinnen und Eigentümer von Nachbargrundstücken können Beteiligte sein. Die Einsicht umfasst insbesondere erteilte Genehmigungen und Baupläne bestehender Gebäude. Sie kann auch von Bevollmächtigten wahrgenommen werden.
Die Akteneinsicht erfolgt entweder in den Räumen der Behörde oder durch Übersendung einer Kopie.
Ansprechpartner
Herr Joachim Kipke
Funktion: Erster BürgermeisterÖffnungszeiten: N/A
Einsicht in die Akte im Bauordnungsamt erhalten Sie dann gegen Vorlage des Personalausweises und eines Eigentumsnachweises sowie gegebenenfalls einer Vollmacht des Eigentümers. Sie erfolgt bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt, Große Kreisstadt, Delegationsgemeinde) und dort normalerweise in den Amtsräumen der Behörde. Möglich ist aber auch das Übersenden einer Kopie der Bauakte.
-
Personalausweis
-
Eigentumsnachweis (z. B. Grundbuchauszug, Kaufvertrag)
-
ggf. Vollmacht des Grundstückeigentümers
-
ggf. Vollmacht der Hausverwaltung oder der Eigentümergemeinschaft
Die Gebühren werden nach dem bayerischen Kostengesetz erhoben und betragen für die Einsicht 1 Euro je Akte, mindestens aber 10 Euro.
Für Ablichtungen fallen zusätzliche Gebühren an.
-
Art. 13 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwVfG-13 -
Art. 29 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwVfG-29 -
Art. 66 Bayerische Bauordnung (BayBO)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-66 -
Tarif-Nr. 1.I.3 Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKVzKG-ANL_1 -
Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Kostengesetz (KG)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKG-10