Binnenschiffer; Anmeldung
Wenn Sie auf ein Binnenschiff ziehen, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, müssen Sie sich anmelden.
- Besatzungsmitglieder
- Binnenschiffer
- Binnenschifffahrt
- Kapitän
- Meldebehörde
- Meldepflicht
- Reeder
- Seeleute
Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Ortes anzumelden, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. Die Vorschriften zur allgemeinen Meldepflicht sowie zur Auskunftspflicht des Meldepflichtigen gelten entsprechend. Die Meldepflicht besteht nicht, solange die Person im Inland für eine Wohnung gemeldet ist. Die Anmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei der Wasserschutzpolizei vorgenommen werden, die die Daten an die zuständige Meldebehörde weiterleitet. Die Meldebehörde kann von Schiffseignern Auskunft verlangen über Personen, welche Personen auf ihren Schiffen wohnen oder gewohnt haben.
Ansprechpartner
Herr Manuel Bandorf
Funktion: FachbereichsleiterÖffnungszeiten: N/A
Frau Christiane Diem
Funktion: SachbearbeiterinÖffnungszeiten: N/A
Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bezug erfolgen.
Für die Anmeldung ist die Meldebehörde des Ortes zuständig, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. Die Anmeldung kann aber auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei der Wasserschutzpolizei vorgenommen werden, die die Daten an die zuständige Meldebehörde weiterleitet.
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§ 28 Bundesmeldegesetz (BMG)
http://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__28.html -
§§ 17 und 24 Bundesmeldegesetz (BMG)
http://www.gesetze-im-internet.de/bmg/index.html