Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in der Gemeinde; Durchführung
Die 1995 in Bayern eingeführten Instrumente ''Bürgerbegehren und Bürgerentscheid'' ermöglichen es den Bürgern, in vielen Angelegenheiten der Gemeinde direkt selbst zu entscheiden.
- bürgerbegehren bayern
- Bürgerbeteiligung
Stand: 07. Juli 2026
Beschreibung
Ein Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses.
Ansprechpartner
Frau Michaela Konrad
Funktion: SachbearbeiterinÖffnungszeiten: N/A
Herr Christian Öder
Funktion: Geschäftsleitender BeamterÖffnungszeiten: N/A
Fristen
Nach Einreichung des Bürgerbegehrens hat der Gemeinderat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden.
Nach Feststellung der Zulässigkeit ist der Bürgerentscheid an einem Sonntag innerhalb von 3 Monaten durchzuführen; die Frist kann im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen um höchstens 3 Monate verlängert werden.
Kosten
Die für ein Bürgerbegehren aufgewendeten Kosten werden von der Gemeinde nicht erstattet; demgegenüber trägt die Kosten des Bürgerentscheids die Gemeinde.
Rechtsgrundlagen
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Art. 18a Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-18a
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage