Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen; Informationen zur Durchführung
Der erste Bürgermeister und die Gemeinderatsmitglieder werden grundsätzlich für 6 Jahre gewählt. Je nach Gemeindegröße werden 8 bis 80 Gemeinderatsmitglieder gewählt.
- Bürgermeister
- Gemeinderat
- Gemeinderäte
- Gemeinderatsmitglieder
- Gemeindewahlen
- Kommunalwahlen
- Wahltag
Bei der Wahl der Gemeinderatsmitglieder haben die Wähler in der Regel so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Dabei besteht die Möglichkeit des Kumulierens, d. h. einzelnen sich bewerbenden Personen können bis zu 3 Stimmen gegeben werden. Daneben können die Wähler panaschieren, d. h. die Stimmen können auf sich bewerbende Personen verschiedener Listen verteilt werden.
Bei der Wahl des ersten Bürgermeisters haben die Wählerinnen und Wähler eine Stimme.
Ansprechpartner
Herr Manuel Bandorf
Funktion: FachbereichsleiterÖffnungszeiten: N/A
Frau Christiane Diem
Funktion: SachbearbeiterinÖffnungszeiten: N/A
Bei der Vorbereitung und Durchführung der Gemeindewahl sind zahlreiche Fristen zu beachten.
Zu den näheren Einzelheiten fragen Sie bitte Ihre Gemeinde.
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Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGLKrWG -
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGLKrWO -
Vollzug des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (Gemeinde- und Landkreiswahlbekanntmachung – GLKrWBek)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2021_I_14793 -
Art. 31 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-31
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Gemeinde- und Landkreiswahlen
https://www.stmi.bayern.de/suv/wahlen/gemeindekreis/index.php -
Kommunalwahlen in Bayern
https://www.statistik.bayern.de/wahlen/kommunalwahlen/index.html