Informationsfreiheit; Beantragung einer Auskunft von einer bayerischen Behörde
Sie können sich Auskünfte über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen einholen.
- Informationsfreiheitsgesetz
- informationspflichtige Stellen
Stand: 16. April 2026
Beschreibung
In Bayern können Sie Ihre Informationsfreiheitsrechte entweder über Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (allgemeines Auskunftsrecht), über Art. 3 Bayerisches Umweltinformationsgesetz oder über § 2 Verbraucherinformationsgesetz geltend machen.
Die Auskunft kann beispielsweise durch ein Informationsgespräch, Datei- oder Akteneinsicht, die Überlassung von Dateiträgern, von Kopien oder durch elektronische Zurverfügungstellung erteilt werden.
Diese Informationsfreiheitsrechte beziehen sich nicht auf Auskünfte hinsichtlich Ihrer persönlichen Daten. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter "Verwandte Themen" unter "Datenschutz; Geltendmachung von Betroffenenrechten".
Ansprechpartner
Herr Joachim Kipke
Funktion: Erster BürgermeisterÖffnungszeiten: N/A
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag direkt bei der jeweiligen Behörde stellen. In dem Antrag müssen Sie zu erkennen geben, zu welchen Informationen Sie Zugang möchten.
Kosten
Für Auskünfte werden Kosten nach dem Kostengesetz erhoben. Näheres erfahren Sie im Rahmen der Bearbeitung.
Rechtsgrundlagen
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Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDSG-39 -
Art. 3 Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayUIG-3 -
§ 2 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG)
https://www.gesetze-im-internet.de/vig/__2.html -
Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKVzKG
Weiterführende Links
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Das allgemeine Recht auf Auskunft - Fragen und Antworten
https://www.datenschutz-bayern.de/0/Auskunftsrecht_geltend_machen.pdf