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16.04.20: Beschlüsse des Freistaats Bayern

 

Auszug aus www.landkreis-wuerzburg.de/coronavirus

Beschlüsse des Freistaats Bayern zur Lockerung der Beschränkungen des öffentlichen Lebens vom 16.04.2020

Ausgangsbeschränkung
Die Ausgangsbeschränkung wird bis einschließlich 03. Mai 2020 verlängert.
Sie wird ab 20. April insoweit gelockert, als künftig Sport und Bewegung an der frischen Luft nicht nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig ist, sondern zusätzlich mit einer haushaltsfremden Person.

Geschäfte/Handel
Für Ladengeschäfte und den Einzelhandel gelten künftig folgende Auflagen: Einlasskontrollen, 1,5 m-Abstand, ein Kunde pro 20 qm, verpflichtende Hygiene- und Parkplatzkonzepte sowie ein Mundschutzgebot, wobei deren Besorgung eigenverantwortlich durch den Ladeninhaber bzw. Kunden erfolgen muss. Auf dieser Grundlage werden die Beschränkungen im Bereich der Geschäfte stufenweise erleichtert:
Ab 20. April 2020 dürfen Bau- und Gartenmärkte sowie Gärtnereien wieder öffnen.
Ab 27. April 2020 dürfen Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen wieder öffnen.
Ab 27. April 2020 dürfen weitere Geschäfte bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 800 qm öffnen (Bund: 20. April). Das bedeutet eine maximal zulässige Kundenzahl von 40 Personen pro Laden.
• Friseure sollen ab 04. Mai 2020 wieder öffnen dürfen. Die Entscheidung darüber wird unter Berücksichtigung der weiteren Entscheidungen der Ministerpräsidentenkonferenz und des Bundes und unter Beachtung des Infektionsgeschehens rechtzeitig vorher erfolgen.
 
Ausgenommen von den Betriebsuntersagen waren zuvor schon: Der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG, Tierbedarf, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen und der Online-Handel.

Gastronomie/Hotellerie/Tourismus
Für den Bereich Gastronomie und Hotellerie bestehen die bisherigen Regelungen fort (nur Mitnahme von Essen, nur unaufschiebbare berufliche Übernachtungen).

Veranstaltungen und Versammlungen
Für Veranstaltungen und Versammlungen bestehen die bisherigen Regelungen fort. Großveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt. Auch Gottesdienste sollen zunächst weiter nicht stattfinden. 

Krankenhäuser, Pflegeheime, Altenheime
Bei den Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen bleibt das derzeit gültige Besuchsverbot bestehen.
Das heißt, untersagt ist der Besuch von:
a) Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt; ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize,
b) vollstationären Einrichtungen der Pflege,
c) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen,
d) ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege, in denen ambulante Pflegedienste Dienstleistungen erbringen und
e) Altenheimen und Seniorenresidenzen.
Aber: Sterbende können durch die engsten Familienangehörigen begleitet werden.


Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
 • Ab 27. April 2020 gilt in Bayern eine „Maskenpflicht“ in Geschäften und im ÖPNV.
 • Jeder Bürger sollte selbst für entsprechenden Schutz sorgen. Die erforderliche Mund-Nasen-Bedeckung kann auch ein Schal oder ein Halstuch sein, das Mund und Nase abdeckt.
 
 
Das Verlassen der eigenen Wohnung ist bis einschließlich 3. Mai weiterhin nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
Triftige Gründe sind insbesondere:
a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
c) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen, Entsorgungsgänge sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen).
Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben.
d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings alleine, mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und NEU ab 20. April: zusätzlich einer haushaltsfremden Person
h) Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.